"... damit die Bosheit gedämpfet werde" - Justizvollzug und Häftlingsalltag in Nordhessen (18.-20. Jahrhundert)
"... damit die Bosheit gedämpfet werde" - Justizvollzug und Häftlingsalltag in Nordhessen (18.-20. Jahrhundert)

Digitale Präsentation herausgegeben von Reinhard Neebe unter Mitarbeit von Erdmuthe Terno



Einführung



Die virtuelle Präsentation von Dokumenten zur Geschichte des Strafvollzugs in Nordhessen beruht auf einer Ausstellung, die vom 11. Dezember 2002 bis 4. April 2003 im Hessischen Staatsarchiv Marburg besichtigt werden konnte. Ausschlaggebend für die Wahl des Themas war der Abschluss der archivfachlichen Erschließungsarbeiten an den Gefangenenpersonalakten der Zuchthäuser Kassel-Wehlheiden und Ziegenhain bis 1945 wie auch an den Verwaltungsakten aller nordhessischen Justizvollzugsanstalten. Die sozialgeschichtlich bedeutsamen Quellen aus verschiedenen Aktenbeständen vermitteln einen Eindruck von der Vielfalt und Dichte der einschlägigen Überlieferung im Marburger Staatsarchiv. Neben frühneuzeitlichen Drucksachen, Personalakten, Zuchthausplänen, Musterzeichnungen und anderem einschlägigen Schriftgut werden auch einige Leihgaben des Museums der Justizvollzugsanstalt Rockenberg gezeigt. Handfesseln, Ketten und ein Stranguliergerät zeugen vom rauen Alltag hinter Gittern.



Der zeitliche Rahmen der Präsentation erstreckt sich von der Zuchthausordnung, die Landgraf Karl v. Hessen-Kassel (1654-1730) am 1. September 1720 für das in der Residenzstadt neu errichtete Zuchthaus an der Fulda erließ, bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts. In acht sachthematischen Blöcken werden verschiedene Aspekte des Strafvollzugs epochenübergreifend beleuchtet. Themenschwerpunkte bilden die Einrichtung und Unterhaltung der Zuchthäuser im 18. Jahrhundert, das Anstaltspersonal, die Gebäude, die Haftbedingungen, Kleidung, Verpflegung, Körperpflege und medizinische Betreuung der Straftäter, Fürsorgemaßnahmen, Schulunterricht und Kulturpflege, die in den Strafanstalten eingerichteten Arbeitsbetriebe und – last not least – Gefangenenpersonalakten. Letztere enthalten nicht nur Urteile, Lebensläufe und Charakterbeschreibungen, sondern auch Gesuche und Eingaben sowie persönliche Briefe der Häftlinge und ihrer Angehörigen und vermitteln damit z.T. sehr anrührende und erschütternde Einblicke in persönliche Schicksale.



Schon in grauer Vorzeit gab es Gefängnisse in befestigten Herrschaftssitzen und Stadttürmen, und noch immer zählen Kerker und Folterkammern zu den „Vorzeigestücken“ jeder mittelalterlichen Burganlage. Als zugleich abschreckende und Neugier erregende Instrumente der herrschaftlichen Strafgewalt haben Gefängnisse zu allen Zeiten eine starke Anziehungskraft auf die Zeitgenossen ausgeübt. Zuchthäuser und Strafanstalten, wie wir sie heute kennen, entstanden im Zuge der allmählichen Verdichtung der Staatstätigkeit im Verlauf der frühen Neuzeit. Absolutistisches Wollen und herrschaftlicher Zugriff erreichten im 18. Jahrhundert insofern einen Höhepunkt, als nunmehr in nahezu allen Territorien des Heiligen Römischen Reiches neuartige, verschiedenen Zwecken dienende Verwahranstalten (Strafanstalt, Irrenanstalt, Armen- und Waisenhaus) geschaffen wurden. Nachdem Strafrechtswissenschaft und territoriale Strafgesetzgebung die Haftstrafe in den Kanon der Kriminalsanktionen eingebaut hatten, mussten auch die entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen für die Verhängung derartiger Strafen geschaffen werden.



Die weitere Entwicklung ist gekennzeichnet durch den auch in allen anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zu beobachtenden Trend zur Bürokratisierung und Professionalisierung. In den Zuchthäusern führte dies zu einer zunehmenden Schriftlichkeit der Amtsführung, zur zahlenmäßigen Zunahme, strikten Hierarchisierung und Spezialisierung des Anstaltspersonals. Im Gefängnisbau entschied man sich zunehmend für die kostenintensivere Errichtung neuer, nach modernen Prinzipien gestalteter Zweckbauten, nachdem man zuvor häufig schon vorhandene, zur Disposition stehende Gebäude (Festungen, Schlösser, Klöster etc.) für Zwecke des Strafvollzugs umgewidmet hatte. Der Strafvollzug und die Haftbedingungen sind trotz gelegentlicher Rückschläge wie in der Zeit des Nationalsozialismus insgesamt durch eine zunehmende Humanisierung gekennzeichnet. Die Verpflegung, die ärztliche Versorgung und die hygienischen Verhältnisse verbesserten sich im Laufe des 19. Jahrhunderts deutlich. Körperliche Züchtigungen und Eisenstrafen wurden als Mittel zur Disziplinierung abgeschafft. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts traten der Fürsorgeaspekt, der Erziehungs- und Besserungsgedanke zunehmend in den Vordergrund. All dies spiegelt sich in den hier wiedergegebenen Dokumenten, die vor allem Schüler und Studenten an das Thema heranführen und zu weiteren Forschungen anregen sollen.



Die Ausstellungsobjekte sind Leihgaben aus dem Museum der Justizvollzugsanstalt Rockenberg (Foto R. Neebe)

Einrichtung und Unterhaltung der Zuchthäuser im 18. Jahrhundert
Einrichtung und Unterhaltung der Zuchthäuser im 18. Jahrhundert
Nach den insgesamt bescheidenen Anfängen im 17. Jahrhundert erlebte das Gefängniswesen im Verlauf des darauffolgenden Jahrhunderts einen regelrechten Boom, indem nunmehr in allen Teilen des Heiligen Römischen Reiches zahlreiche neue Strafanstalten etabliert wurden. So auch in der Landgrafschaft Hessen-Kassel, wo Landgraf Karl im Jahre 1720 erstmals eine Strafanstalt mit Blickrichtung auf das gesamte Territorium gründete. Absolutistisches Wollen und zeittypische barocke Prachtentfaltung manifestierten sich nicht nur in der architektonischen Gestaltung des neuen Zuchthausbaus an der Fulda. Besonders charakteristisch und kennzeichnend für die Neugründung ist die vornherein beabsichtigte und verwirklichte Kombination verschiedener Anstaltstypen. Neben den eindeutig im Vordergrund stehenden Charakter als Strafanstalt traten die Zweckbestimmungen „Irrenverwahrung“ sowie „Armen- und Waisenhaus“. In Hessen-Kassel waren mit der Gründung des Kasseler Zuchthauses zumindest die organisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen, von der Zuchthausstrafe Gebrauch machen zu können, nachdem Strafrechtswissenschaft wie auch territoriale Strafgesetzgebung die Zuchthausstrafe in den Kanon der Kriminalsanktionen eingebaut hatten.
Ordnung des Landgrafen Karl v. Hessen-Kassel für das neuerrichtete Zuchthaus in der Residenz Kassel
in: Sammlung Fürstlich-Hessischer Landes-Ordnungen und Ausschreiben, 3. Teil, Cassel 1777, S. 833-836. In den Zuchthausordnungen war detailliert geregelt, wer dort Aufnahme finden sollte und wie dann im einzelnen mit ihm zu verfahren sei. Die moralische Besserung der Sträflinge, ihre Rückführung auf den gottgefälligen Pfad der Tugend sollte erreicht werden vor allem durch strenge Disziplin und Arbeit sowie durch religiöse Erziehung und Ermahnung. Erstere fand ihren Ausdruck vor allem in der strikten Reglementierung des Zuchthausalltags und der rigorosen Ahndung von Verstößen gegen die Zuchthausordnung. Der moralischen Besserung diente neben der Arbeit, die in der vorliegenden Ordnung eindeutig im Mittelpunkt steht, die religiöse Erziehung und Ermahnung, die in manchen Zuchthäusern noch durch Unterricht im Lesen und Schreiben ergänzt wurde.
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Spezifikation der arbeitsunfähigen Häftlinge im Kasseler Zuchthaus
Spezifikation der arbeitsunfähigen Häftlinge im Kasseler Zuchthaus
Spezifikation der arbeitsunfähigen Häftlinge im Kasseler Zuchthaus
Spezifikation der arbeitsunfähigen Häftlinge im Kasseler Zuchthaus
Spezifikation der arbeitsunfähigen Häftlinge im Kasseler Zuchthaus
Die Spezifikation gibt nicht nur Auskunft über den Gesundheitszustand der Häftlinge und die Ursachen ihrer Arbeitsunfähigkeit, sondern auch über die von ihnen verübten Delikte. Zum ganz überwiegenden Teil handelte es sich bei den Zuchthaussträflingen um Diebe. Auffällig ist der hohe Anteil weiblicher Gefangener, was u.a. damit zusammenhing, dass Männer tendenziell eher mit öffentlichen Arbeitsstrafen belegt wurden. Wegen der vorherrschenden Tendenz, dass Zuchthäuser vor allem auch profitabel sein mussten, stellten arbeitsunfähige Häftlinge unter Kostengesichtspunkten eine enorme Belastung für die Strafanstalten dar, was in dem zur Spezifikation gehörenden Bericht nachdrücklich unterstrichen wird.

Transskription:

Specification derer Züchtlinge, von welchen gegenwärtig die Zuchthausschulden nicht allein gehäuft, sondern auch nebst andern Impedimentis, daß sich das Zuchthaus nicht selbst unterhalten kann im Wege stehen

No.
1. Anna Maria Lohmännin ist seither a[nn]o 1722 vom H[errn] Oberschultheißen condemniret, dem Zuchthaus zur schweren Last und Unkosten gesessen und hat die meiste Zeit wenig oder gar nichts verdient.

[Bemerkung:] Die kann nicht erlassen werden, indem sie in p[unct]o [unleserlich] fustigiret, in puncto [unleserlich], da ihr die [unleserlich] abgehalden, hiernach wegen vielfaltigen Diebstahls auf Seiner Hochfürstl[ichen] [folgt gestrichen: Regierung] D[urc]hl[auch]t gnädigsten Befehl zum Z[ucht]haus gnedigst condemniret.


2. Wilhelm Nagel ist gleichfalls a[nn]o 1726 ins Zuchthaus ad instantiam Bürgerm[ei]st[e]r und Rath zu Rinteln condemnirt worden, ist ebenfalls die gantze Zeit zur Arbeit untüchtig gewesen, befindet sich de praesenti krumm und lahm.

[Bemerkung:] Wann dieser so elend und gebrechl[ich], daß keine Hoffnung für Wiedergenesung zu haben, so konnte man solchen wohl erlassen, doch stelle es in der H[erren] Concommissariorum Belieben.


3. Anna Barbara Buschleppin ist a[nn]o 1726 von d[em] H[errn] Oberschultheißen ins Zuchthaus gesandt und ebenfalls die meiste Zeit zur Arbeit untüchtig gewesen, liegt bis dato schwerlich krank.

[Bemerkung:] Sofern das Delictum zu enorm und die Zuchtlingin dem Z[ucht]hause eher schaden als nützlich, so stunde dieselbe, wenn die übrige H[erren] Concommissariis dem consentiren, zu erlassen.


4. Martin Otte ist wegen seines starken Gebrechens am Rücken und Epilepsie die meiste Zeit zur Arbeit incapabel gewesen.

[Bemerkung:] Dem fürstl[ich] gnedigsten Reglement nach stehet die Zuchtlingen [unleserlich] eine Epileptica länger im Zuchthause zu erhalten.


5. Adam Henrich Horstmann ist seither a[nn]o 1728 dem Zuchthaus wegen seiner zur Arbeit incapablen Leibsconstitution zur schweren Last gewesen. Von Fürstl[icher] General-Kriegs-Commission wegen eines dem Pfarrer zu Kirchdittmar verübten geringen Gartendiebstahls condemnirt worden, verspricht vor die übrige Zeit 8 R[eichs]th[ale]r ins Zuchthaus zu bezahlen.

[Bemerkung:] Dieser Horstmann, so ein Soldat, ist ein famoser Gartendieb; ist durch S[ei]n[e] Durchl[aucht] Prince Wilhelm special gnädigsten Befehl zum Zuchthaus gegeben worden und stehet nicht zu erlassen.
[Bemerkung von anderer Hand:] Ich confirmire mich mit d[em] H[errn] Rath Thaurer und muß die [folgt Streichung] Strafe mit Geldt nicht abgekauft werden, sonst konnte ein Dieb allemahl mit Geldt sich loshelfen und hernach desto mehr zu stehlen Anlaß bekommen.


6. Catharina Elisabeth Germerodin ist wegen Hurerey von Fürstl[ichem] Consistorio a[nn]o 1728 condemnirt worden, hat wegen ihrer ins Zuchthaus mitgebrachten Kinder wenig verdienen können; ist gegenwärtig an Beinen dick geschwollen.

[Bemerkung:] Diese stehet bis noch nicht zu erlassen.


7. Martha Elisabeth Stoltzebachin ist wegen Hurerey von Fürstl[ichem] Consistorio 1729 condemnirt, ist gantz contract und zur Arbeit incapabel.


8. Margaretha Hochappelin ist a[nn]o 1729 von d[em] H[errn] Oberschultheißen ins Zuchthaus wegen einer gestohlenen Gans gesand, ist aber gantz contract und die geringste Arbeit von ihr nicht zu praetendiren.

[Bemerkung:] Diese Weibsperson ist eine Ertzprostibulin, deswegen sie sey zum drittenmahl im Zuchthaus, auch bereits zu Eschwege wegen Diebstahls fustigirt.
[Bemerkung von anderer Hand:] Solches attestire ebenfalls, und daß dieselbe nimmermehr das Stehlen lasset und zum offtern im Zuchthause gewesen. [folgt Paraphe]


9. Amarentia Schmittauin ist gleich obiger von d[em] H[errn] Oberschultheißen condemnirt aber eiusdem farinae und dem Zuchthause zum Ruin.


10. George Wengefeld ist a[nn]o 1729 zum Zuchthaus wegen Salpetergraberey condemnirt und zur Arbeit alters und blöden Gesichts wegen incapabel und dem Zuchthaus zum Ruin. Verspricht vor die ubrige Zeit 4 R[eichs]th[a]l[e]r

[Bemerkung:] Ist als ein Falsarii, und welcher auf falsche Salpeter Patenta Salpeter graben wollen, und die armen Unterthanen gar sehr betrogen; und selbigen über 40 Gulden Geld abgenommen, und solches noch nicht restituiret, ist ebenfalls auf S[eine]r Durch[laucht] Prince Wilh[elm] gnädigsten Befehl ins Zuchthaus gegeben worden. Stehet also noch nicht zu entlassen.
[Bemerkung von anderer Hand:] Weilen dieser Mann den Insultens lange ganz gebusset, so glaubt, daß er gegen Jahrgeldt in 4 Wochen zu erlassen.


11. Anna Maria Landsbachin ist a[nn]o 1729 wegen Verführung einiger Soldaten ins Zuchthaus condemnirt und wegen ihres bey sich habenden kleinen Kindes und stetter Bettlägerigkeit zur Arbeit gantz incapabel und dem Zuchthaus zum größten Ruin.

[Bemerkung:] Diese Landsbach, so verschiedene Leuthe zur desertia verleitet und denen [unleserlich] zugeführet, ist ohne special gnädigsten Befehl S[eine]r Duchl[aucht] Prince Wilhelm, als welche das Urthel confisziret, nicht zu erlassen.
[Bemerkung von anderer Hand:] Conformiret mich.


12. Johann Jost Hassellach ist a[nn]o 1729 von Fürstl[icher] Regie[rung] in p[unc]to falsi condemniret, offeriret vor die noch zu sitzen habende 2 Monath 4 R[eichs]th[a]l[e]r ans Zuchthaus zu bezahlen.

[Bemerkung:] Dieser muß seine gesetzte Zeit, weilen das delictum gegen Seine H[och]f[ürstlichen] D[urc]hl[auch]t hohe Persohn geschehen, ausstehen.


13. Anna Christina Weisbrodtin ist a[nn]o 1729 von d[em] H[errn] Oberschultheiß wegen gekauften Diebstahls ins Zuchthaus condemnirt; ist zur Arbeit untüchtig und offeriret vor die übrige Zeit 8 R[eichs]th[a]l[e]r ans Zuchthaus zu zahlen.

[Bemerkung:] Wenn diese sufficiente caution geleistet, nach ihrer reconvalescence sich wieder zu stellen, so stunde dieselbe inzwischen zu erlassen.


14. Elisabeth Schwartzin [Name gestrichen]


15. Elias Bötter


16. Ricus Lohmann


17. Elisabeth Hahnin [Name gestrichen]


18. Martin Jäger
Diese 5 sind a[nn]o 1729 von d[em] H[errn] Oberschultheißen übersandt und zur Arbeit theils wegen Epilepsi und andern Gebrechen gäntzlich zur Arbeit incapabel und dem Zuchthaus zur größten Last.

[Bemerkung:] Wie lange sie Epileptici seyn und was ein jedweder Gebrechen und wie lange er condemniret, muß zuforderst specifice gesezt werden.


Cassel, d[en] 25t[en] Jan[uar] 1730

N[o]t[a]: Die oben sub N[umer]o 1 stehende Lohmännin hat jederzeit im Gewölbe alleine sitzen und neben der ordinairen Züchtlingskost mit appartem Holtz und Licht versehen werden müssen, welches gering angerechnet alle Wochen auf 2/3 R[eichs]th[a]l[e]r sich belauft, hat also diese eintzige Lohmannin in denen 8 Jahren jedes Jahr 34 2/3 R[eichs]th[a]l[e]r zusammen dem Zuchthaus bis dato Schaden gethan.


In fidem R.H. Osterwald
h[oc] t[itulo] Cassirer

Breitenstein
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Verordnung der landgräflichen Regierung zu Kassel über die dringend erforderliche Einrichtung „wohlverwahrter“ Gefängnisse und die Beschleunigung der Prozesse
Verordnung der landgräflichen Regierung zu Kassel über die dringend erforderliche Einrichtung „wohlverwahrter“ Gefängnisse und die Beschleunigung der Prozesse
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Ausschreiben des landgräflichen Konsistoriums zu Kassel über die Sammlung einer Generalkollekte vor den Kirchentüren zur Tilgung der Schulden des Zuchthauses in Kassel
Ausschreiben des landgräflichen Konsistoriums zu Kassel über die Sammlung einer Generalkollekte vor den Kirchentüren zur Tilgung der Schulden des Zuchthauses in Kassel
Zur Unterhaltung des von seinem Vater, dem Landgrafen Karl v. Hessen-Kassel, im Jahre 1720 begründeten, unter notorischen Finanznöten leidenden Kasseler Zuchthauses verordnete König Friedrich I. zu Beginn des Jahres 1734 die Erhebung einer Sondersteuer von Jahrmärkten, Tanzveranstaltungen, Spielleuten und Karten. Darüber hinaus ließ das Kasseler Konsistorium, die höchste Kirchenbehörde des Landes, von den sonntäglichen Kirchgängern eine Generalkollekte zur Tilgung der Schulden des Kasseler Zuchthauses einsammeln.
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Verordnung König Friedrichs I. v. Schweden über die Erhebung einer Kirmes-, Tanz-, Spielleute- und Kartenabgabe zur Unterhaltung des Zuchthauses in Kassel, 1734 Januar 1./12.
Verordnung König Friedrichs I. v. Schweden über die Erhebung einer Kirmes-, Tanz-, Spielleute- und Kartenabgabe zur Unterhaltung des Zuchthauses in Kassel, 1734 Januar 1./12.
Verordnung König Friedrichs I. v. Schweden über die Erhebung einer Kirmes-, Tanz-, Spielleute- und Kartenabgabe zur Unterhaltung des Zuchthauses in Kassel, 1734 Januar 1./12.
Verordnung König Friedrichs I. v. Schweden über die Erhebung einer Kirmes-, Tanz-, Spielleute- und Kartenabgabe zur Unterhaltung des Zuchthauses in Kassel, 1734 Januar 1./12.
Verordnung König Friedrichs I. v. Schweden über die Erhebung einer Kirmes-, Tanz-, Spielleute- und Kartenabgabe zur Unterhaltung des Zuchthauses in Kassel, 1734 Januar 1./12.
Verordnung König Friedrichs I. v. Schweden über die Erhebung einer Kirmes-, Tanz-, Spielleute- und Kartenabgabe zur Unterhaltung des Zuchthauses in Kassel, 1734 Januar 1./12.
Verordnung König Friedrichs I. v. Schweden über die Erhebung einer Kirmes-, Tanz-, Spielleute- und Kartenabgabe zur Unterhaltung des Zuchthauses in Kassel, 1734 Januar 1./12.
Verordnung König Friedrichs I. v. Schweden über die Erhebung einer Kirmes-, Tanz-, Spielleute- und Kartenabgabe zur Unterhaltung des Zuchthauses in Kassel, 1734 Januar 1./12.
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Peinliche Gerichts-Ordnung König Friedrichs I. v. Schweden für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Peinliche Gerichts-Ordnung König Friedrichs I. v. Schweden für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Peinliche Gerichts-Ordnung König Friedrichs I. v. Schweden für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Peinliche Gerichts-Ordnung König Friedrichs I. v. Schweden für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Peinliche Gerichts-Ordnung König Friedrichs I. v. Schweden für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Peinliche Gerichts-Ordnung König Friedrichs I. v. Schweden für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Peinliche Gerichts-Ordnung König Friedrichs I. v. Schweden für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Peinliche Gerichts-Ordnung König Friedrichs I. v. Schweden für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Peinliche Gerichts-Ordnung König Friedrichs I. v. Schweden für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Peinliche Gerichts-Ordnung König Friedrichs I. v. Schweden für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Peinliche Gerichts-Ordnung König Friedrichs I. v. Schweden für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
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Zuchthauspersonal
Zuchthauspersonal
Der in allen Bereichen der öffentlich-rechtlichen Verwaltung zu beobachtende Trend zur Bürokratisierung und Professionalisierung machte sich auch auf der Ebene der Strafanstalten bemerkbar. Eine zahlenmäßige Zunahme des Personals, eine strikte Hierarchisierung und Spezialisierung auf fest umrissene Kompetenzbereiche sowie eine zunehmende Schriftlichkeit der Amtsführung kennzeichneten die Entwicklung. Aus den hessischen Straf- und Besserungsanstalten sind sowohl für die Anstaltsleiter wie auch für die Verwaltungsangestellten, das Aufsichts- und Betreuungspersonal genaue Dienstanweisungen oder Instruktionen überliefert, die alle Einzelheiten der den betreffenden Personen zugewiesenen Aufgaben festhielten und regelten.
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Instruktion des „Stockmeisters“ zu Ziegenhain,
Neben dem Zuchthausinspektor war der Oberaufseher bzw. „Stockmeister“, wie er in Kurhessen bis zum Jahre 1850 genannt wurde, der wichtigste Beamte. Er stand in steter und unmittelbarer Berührung mit den Gefangenen und übte dadurch letztlich den größten persönlichen Einfluss auf sie aus. Von seiner Tüchtigkeit, Zuverlässigkeit und Geschicklichkeit war nicht nur die Sicherheit der Anstalt, sondern auch die Gestaltung des Strafvollzugs wesentlich abhängig.
Transskription:
Instruction für den Stockmeister zu Ziegenhain (1803) Der Stockmeister bekommt unter seine Direction und Aufsicht über die beyden Stockknechte, die Stockhäuser und die zwey Classen der in Eisen sitzenden Delinquenten und hat folgendes zu beobachten: 1.) Daß das Stockhaus überall und in demselben die Behältnisse derer in den Eisen sitzenden Gefangenen reinlich gehalten und so oft es nöthig, von denen Gefangenen im Beysein der Stockknechte gekehrt werde, auch daß die Gefangenen sich selbst reinigen und weder sich noch andere mit dem Ungeziffer überhäufen. Zu dem Ende der Stockmeister jedem Gefangenen wöchentlich ein gewaschenes Hemd darreichen und dahin sehen soll, daß es angezogen werde. 2.) Sollen die in Eisen sitzenden Gefangenen beyder Classen in ihren Behältnissen sich still und ruhig halten und keinen Lärm oder Zänkerey und Schlägerey untereinander anfangen. Würden die Stockknechte, so hierauf acht haben sollen, dergleichen vermerken und sie selbst den Tumult sofort nicht stillen und dämpfen können, so sollen sie es ohnverzüglich ihm, dem Stockmeister, anzeigen, welcher durch die Stockknechte die Urheber und Verbrecher tüchtig peitschen zu lassen, oder, wofern die That von einiger Wichtigkeit ist, solche sonder Zeitverlust gehörigen Orts zu fernerer Verordnung anzuzeigen hat. 3.) Keine fremde Mann- oder Weibsperson, unter was Praetext es auch sey, soll zu denen in den Eisen sitzenden Delinquenten beyder Classen in die Behältnisse gelassen werden, es geschehe dann auf anderweitige Ordre. 4.) Soll dem Stockmeister das Verpflegungsreglement zugestellet werden, nach dessen Inhalt denen Gefangenen das Verordnete gehörig gereicht werden muß, insonderheit hat derselbe dahin zu sehen, daß das Brod jeden Brodtag richtig ausgetheilet und keinem Delinquenten vergönnet werde, von seiner Portion etwas zu verkaufen oder zu veräußern, damit er in der Folge nicht darben müsse und zu der Arbeit untüchtig gemacht werde; desgleichen hat der Stockmeister das Biergeld, so nach dem Reglement statt des bisherigen Getränks gegeben und ihnen zur Distribution wöchentlich eingereichet werden soll, richtig zu vertheilen und dahin zu sehen, daß auch solches die Gefangenen zum Getränke und nicht zu andern liederlichen Händeln gebrauchen, damit sie bey Kräften und zur Arbeit tüchtig bleiben. 5.) Hat der Stockmeister die in Eisen sitzenden Gefangenen anzuhalten, daß sie ihre Kleidung überhaupt und vornehmlich die Schue aus Mangel des Putzens und Schmierens nicht muthwillig verderben und zu Grunde gehen lassen, auch daß die Schue in Zeiten und so bald es nöthig, versohlet und mit Schu-Nägel gehörig beschlagen werden. 6.) Hat der Stockmeister dahin zu sehen, daß die Delinquenten der ersten Classe, wenn sie in ihren Behältnissen an die Arbeit gestellet werden sollen, zu gehöriger Zeit gewecket, an das aufgegebene Tagewerck gestellet werden, zu Mittage hat derselbe nachzusehen, wie weit die Arbeit avancirte und dem Befinden nach die Säumige zu mehrerem Fleiß, auch wenn es nöthig durch die Schärfe anstrengen zu lassen, wofern sich aber ein oder der andere an die Peitsche nicht kehren oder wohl gar an dem Stockmeister oder Stockknechte sich vergreifen sollte, so ist sofort das Verbrechen zu weiterer Verordnung gehörigen Orts anzuzeigen und die in der Nähe befindliche Wacht zur Assistence herbey zu rufen. 7.) Wie viel Stunden des Tages sowohl zu Sommers- als Winterszeiten die Gefangenen zu arbeiten haben, und welche Stunden denenselben zum Essen und zur Ruhe zu lassen, ist zwar in dem Reglement zu ersehen, wird aber zu besserer Nachricht des Stockmeisters hier wiederholt. Als von Ostern bis Michaelitag sollen die Gefangenen beyder Classen früh morgens fünf Uhr an bis abends 6 Uhr, von Michaelitag aber bis wieder zu Ostern von anbrechendem Tage bis zur Dämmerung alltäglich außer Sonn-, Fest- und Bättagen ihre angewiesene Arbeit verrichten und bey Sommerstagen 2 Stunden, des Herbst und Winters aber nur 1 Stunde zum Essen und zur Ruhe denenselben frey gelassen werden, worauf sich der Stockmeister mit der Aus- und Wiedereinführung der Gefangenen zu richten hat. 8.) Wenn die erste oder zweite oder beyde Classen zugleich zur Arbeit ausgeführt werden, so hat der Stockmeister zuvorderst jede Classe a parte vor dem respectiven Behältnisse in Ordnung zu stellen und zu examiniren, ob die Beineisen noch unbeschädigt seyn, und wenn er alles richtig befunden, so hat er jeder Classe einen Stockknecht zu geben und sodann dem Commando von der Garnison zum Begleiten jedoch also zu überliefern, daß die Gefangenen insonderheit der zweiten Classe zu der Stunde auf Arbeit seyn, wann die Wall- und Handwerksmeister, welchen sie zum Handlangen beygegeben werden, auf derselben ordinaire sich einfinden, damit die Arbeit durch die Verzögerung der Gefangenen nicht gehindert werde, wie denn frühmorgens zur rechten Zeit ein Ingenieur, Bauaufsichter oder ein Wallmeister bey der Arbeit sich einfinden und anweisen wird, was ein jeder zu verrichten haben soll, der Stockknecht aber hat dahin zu sehen, daß es gehörig geschehe. 9.) Wann die in Eisen sitzende Gefangenen aus dem Stockhause abgeführet werden, so hat der Stockmeister die Behältnisse zu visitiren, ob in denenselben etwas zum Ausbruch veranstaltet, oder wohl gar verdeckterweise der Anfang dazu gemacht worden; nachdem hat er dem Stockknecht, so in dem Stockhause bleibet, das erforderliche anzubefehlen und sodann sich selbst ohnverzüglich auf die Arbeit zu verfügen, und wenn beyde Classen angestellt seyn, von einer zu der andern zu gehen und wahrzunehmen, ob die Gefangenen der ersten Classe das aufgegebene Tagewerck zu vollbringen sich bemühen, und ob die Gefangenen der zweiten Classe mit gehörigem Fleiß ihre Arbeit verrichten, oder ob die Wall- und Handwercksmeister über ihren Unfleiß oder über den Stockknecht, daß er in Abwesenheit des Stockmeisters die Gefangenen nicht hinlänglich angetrieben, sich zu beschweren haben. Sollte der Stockknecht säumig gewesen seyn, so hat der Stockmeister gehörigen Orts anzuzeigen, damit derselbe davon angesehen werde; die faule und halsstarrige Gefangenen aber sowohl der ersten als zweiten Classe hat derselbe in seiner Gegenwart durch die Stockknechte und deren bey sich habende Carbatsche zu mehrerem Fleiße antreiben zu lassen. Würde aber ein Gefangener hieran sich nicht kehren oder wohl gar gegen ihn, den Stockmeister oder Stockknecht, sich zur Wehr stellen, so soll die Gefangenenwacht hierunter assistiren und das Verbrechen so bald zu weiterer Bestrafung angezeiget werden. Uebrigens hat der Stockmeister und in dessen Abwesenheit der Stockknecht zu sorgen, daß die Wasser-Gefäße, welche er angeschaffet und durch die Gefangenen ledig auf die Arbeit gebracht werden, sollen mit frischem und reinem Wasser zu Löschung des Durstes so oft es nöthig angefüllet werden und hieran kein Mangel erscheine. 10.) Soll weder Stockmeister noch in seiner Abwesenheit die Stockknechte leiden, daß die in Eisen sitzende Gefangene, so wenig der ersten als zweiten Classe weder auf der Straße noch auf der Arbeit die Passanten mit Betteln anfallen; derjenige, so ohngeachtet des Verbots sich dessen unterstehet, soll in Gegenwart des Stockmeisters durch die Charbatsche sogleich auf der Arbeit abgestraft werden. Sollte aber der Stockmeister erfahren, daß in seiner Abwesenheit die Stockknechte denen Gefangenen conniviret und das Betteln verstattet, so soll derselbe es gehörigen Orts anzeigen, damit solche davor abgestraft werden mögen. 11.) Wenn abends die Arbeit geendiget wird, so soll der Stockmeister oder, wann selbiger nicht zugegen, die Stockknechte die Gefangenen vor der Abführung nachzählen, ob sie alle vorhanden, sodann nach dem Stockhause führen, bis dahin sie von dem Commando begleitet werden; bevor aber die Gefangenen in ihre Behältnisse wieder eingelassen werden, so soll der Stockmeister in seiner Gegenwart genau visitiren und nachsehen lassen, ob die Beineisen noch unversehrt, und ob die Gefangenen zum Ausbruch beförderliche Instrumente in der Kleidung versteckt bey sich führen. Würde er bey einem oder dem andern etwas verdächtiges finden, so ist davon zugleich behörige Anzeige zu thun. 12.) Hat der Stockmeister zu sorgen, daß die Gefangenen abends zu gehöriger Zeit, nachdem ihnen das Abendgebät vorgelesen worden, sich schlafen legen und die Stockknechte alsdann die Lichter zu Winterszeit auslöschen und die Behältnisse gehörig beschließen; derjenige Gefangene, so nachher sich nicht ruhig halten und muthwilligen Lerm erheben wird, soll durch die Carbatsche zu mehrerer Ruhe angewiesen oder auf beschehene Anzeige nach Verdienst härter castigiret werden. 13.) Wann ein Gefangener mit Kranckheit überfallen wird, so soll der Stockmeister solches dem Garnisons-Chirurgo ohnverzüglich melden, damit der Kranckheit in Zeiten vorgebeuget, auch der Krancke nach dem Reglement nothdürftig versorget werde. 14.) Er muß die Stockhäuser zuweilen unverhofft visitiren und besonders auch darauf sehen, daß sich in Behältern nichts von Schreibmaterialien vorfinde, denn es sollen dergleichen durchaus nicht geduldet werden, und ihm kommt es zur Last, wenn sich ergeben sollte, daß ein oder der andere heimlich geschrieben haben sollte. 15.) Alle Briefe, welche an die Gefangenen einlaufen, müssen dem Stockmeister zuvor eingehändigt, von dem Plaz-Major oder dem Auditeur zuvor erbrochen und erst dann denen Gefangenen zugestellt werden, damit alle und jede gefährliche oder heimliche Correspondenz vermieden werde. 16.) Ebenso dürfen Gefangene keine Briefe zu machen und abgehen lassen, ohne daß sie zuvor von der Behörde gelesen sind. Wie dann dergleichen Schreibereyen nur in Gegenwart des Stockmeisters oder eines Stockknechts geschehen dürfen. 17.) Kein Gefangener darf ins Posthaus gehen, er habe dann einen Stockknecht zur Aufsicht bey sich. 18.) Kein Gefangener darf ohne Erlaubnis und ohne gehörige Aufsicht in die Bürgerhäuser gehen, und wenn er dieses gewahr wird, soll der Stockmeister ihn deshalb examiniren, wer ihm die Erlaubnis gegeben habe. 19.) Alle Paquette, die denen Gefangenen von ihren Verwandten oder Freunden geschickt oder gebracht werden, sollen dem Stockmeister absolut erst eingehändigt, von diesem genau visitiret und dann erst an die Gefangenen abgegeben werden; auf der Arbeit dürfen dergleichen Paquette gar nicht angenommen werden. 20.) Die Gefangenen dürfen unterweges oder auf der Arbeit so wenig etwas kaufen oder verkaufen, wozu sie nicht zuvor Erlaubnis haben, und dann muß es immer in Gegenwart eines Stockknechts geschehen. 21.) Kein Fremder darf mit denen Gefangenen auf der Arbeit sprechen; es wird überhaupt jedermann bescheiden zurückgewiesen. 22.) Die hiesigen Juden, deren Weiber, Knechte und Kinder dürfen durchaus weder in die Casernen noch in die Stockhäuser unter keinerley Vorwand gelassen werden, sie dürfen auch nichts zum Verkauf hinein bringen. Eben dies gilt auch von jeden andern Leuten. 23.) Er muß jeden Morgen eine Liste an den Platz-Major einhändigen, aus der die Vertheilung der zur Arbeit abgeführten Gefangenen und die Art ihrer Arbeit nebst den Arbeitsplätzen ersichtlich ist. 24.) Die Wachtmäntel und Gewähre von der Gefangenenwacht sind unter seiner speciellen Aufsicht; er liefert sie morgens an die Wacht ab und nimmt sie mittags und abends wieder zur Aufbewahrung in Empfang, wenn er sie zuvor nachgesehen hat, daß daran muthwilligerweise nichts verdorben worden. 25.) S[ei]n[e]r Excellenz d[em] H[errn] Generallieutenant und Gouverneur und dem Plaz-Major muß er täglich rapportiren, ob etwas neues in den Stockhäusern vorgefallen sey oder nicht. 26.) Endlich und leztens, würde der Stockmeister alles dasjenige, was ihm allhier vorgeschrieben worden, mit gehöriger Treue und schuldiger Sorgfalt nicht beobachten oder sonsten Nachlässigkeit oder Unterschleife und Eigennutzens beschuldigt und überführt werden, so soll er hart davor angesehen und dem Befinden nach cassirt werden; dahingegen hat derselbe und dessen Stockknechte alles das zu genießen, was S[ei]ne Kurfürstliche Durchlaucht an Besoldung und Emolumenten, wie solche in den Stockhaus-Rechnungen verrechnet werden, seinen Vorgängern bisher gnädigst verwilligt und bestimmt haben. Ziegenhain, den 16. November 1803 K[ur]f[ürst]l[ich] H[e]ss[isches] Garnisons-Kriegsgericht hierselbst v. Schenck zu Schweinsberg Generallieutenant und Gouverneur [Siegel]
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Persönlichkeitsprofil eines kurhessischen Zuchthausinspektors,
Persönlichkeitsprofil eines kurhessischen Zuchthausinspektors,
Persönlichkeitsprofil eines kurhessischen Zuchthausinspektors,
Persönlichkeitsprofil eines kurhessischen Zuchthausinspektors,
Persönlichkeitsprofil eines kurhessischen Zuchthausinspektors,
Persönlichkeitsprofil eines kurhessischen Zuchthausinspektors,
Persönlichkeitsprofil eines kurhessischen Zuchthausinspektors,
Persönlichkeitsprofil eines kurhessischen Zuchthausinspektors,
Die unmittelbare Leitung einer Strafanstalt lag in den Händen eines Inspektors, in preußischer Zeit Direktor genannt, dem je nach Anstaltsgröße eine unterschiedliche Zahl von Mitarbeitern unterstand. Nach dem kurhessischen Anforderungskatalog sollte der Inspektor ein „gebildeter Mann von gesezten Jahren, unbescholtenen Rufs, moralisch sittlichen, aber auch ruhigen, festen Charakters“ sein. Darüber hinaus sollte er die „nötige Menschenkenntnis“ mit der „Liebe zum Geschäft“ verbinden und „im Schreiben und Rechnen erfahren und geübt seyn“.
Transskription:
Eigenschaften, Fähigkeiten und Kenntnisse, welche bei dem anzustellenden Individuum vorhanden sein müssen: a) Inspektor Der Inspektor oder der erste Beamte einer Strafanstalt soll ein gebildeter Mann von gesezten Jahren, unbescholtenen Rufs, moralisch sittlichen aber auch ruhigem festen Charakters seyn und die nötige Menschenkenntnis besitzen; er soll im Schreiben und Rechnen erfahren und geübt seyn und wenn ihm die Handhabung der Polizei übertragen wird, Strenge mit Milde zu verbinden wissen und stets mit der größten Unpartheilichkeit handeln, und da ihm in der Regel die Anschaffung aller Bedürfnisse der Anstalt obliegt [gestrichen: welche bei der Anstalt nötig sind], so soll er von den dazu erforderlichen Materialien oder Viktualien Kenntnisse besitzen; [gestrichen: oder sie sich zu erwerben suchen]; auch soll er die Gabe haben, sich das Zutrauen des Sträflings zu erwerben. Verbindet das als Inspektor anzustellende Individuum mit diesen Eigenschaften, Fähigkeiten und Kenntnissen Liebe zum Geschäft und ist ihm daran gelegen, daß sich der Sträfling unter seiner Verwaltung bessere, dann wird er allen und jeden Verpflichtungen [gestrichen: können] entsprechen können, [gestrichen: die] welche er übernommen hat; und die mit seiner Stellung verbunden sind. Angabe der Gründe der aufgestellten Erfordernisse: Der Inspektor oder erste Beamte einer Strafanstalt soll darum ein gebildeter Mann von gesezten Jahren, moralisch sittlichen Charakters und unbescholtenen Rufs seyn, damit sein Beyspiel, seine Warnungen und Ermahnungen den Sträfling auf sein bisher geführtes unordentliches Leben aufmerksam machen, ihn lehren und einsehen lernen, daß nur ein moralisch sittlicher arbeitssamer und nüchterner Lebenswandel zum Heile führt, ein mäßiges Einkommen erlangen läßt und zu bescheidenen Glücksumständen führen könne; und er soll oft Gelegenheit nehmen, dem Sträfling zuzurufen: Ehre Vater und Mutter, bete und arbeite, damit es dir wohlgehe auf Erden. Er soll Menschenkenntnis und die Gabe besitzen, sich das Zutrauen des Sträflings zu erwerben, damit er denselben nach seinen Eigenthümlichkeiten, seiner Denkungsart und der Art und Weise seiner Vergehungen zu schätzen, zu belehren und zurecht zu weisen verstehe und dadurch auf die Besserung desselben zu wirken imstande ist. [...] Art und Weise der bisherigen Ermittelung der Requisete: Bei den bei dem hiesigen Zwangsarbeitshause und dem weiblichen Zuchthause angestellten Beamten ist bei ihrer Anstellung ein besonderes Examen nicht vorhergegangen. Die Eigenschaften, Fähigkeiten und Kenntnisse, welche der dermalige Inspektor des Zwangsarbeitshauses Casselmann über Strafanstalten besizt, hat er sich durch einen vierjährigen Aufenthalt in der Preußischen Arbeitsanstalt zu Brauweiler erworben, und sie seit seiner 17jährigen Anstellung bei der hiesigen Zwangsanstalt mehr und mehr zu erweitern gesucht.
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Dienstinstruktionen für die Geistlichen und Lehrer der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden,
Dienstinstruktionen für die Geistlichen und Lehrer der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden,
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Vorläufiges Merkblatt über die Dienstkleidung der Strafanstaltsbeamten,
Vorläufiges Merkblatt über die Dienstkleidung der Strafanstaltsbeamten,
Vorläufiges Merkblatt über die Dienstkleidung der Strafanstaltsbeamten,
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Zellenschlüssel
Zellenschlüssel
Zellenschlüssel
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Gefängnispläne
Gefängnispläne
Die hessen-kasselschen bzw. kurhessischen Strafanstalten verteilten sich geographisch etwa gleichmäßig im Lande. Bezüglich der Unterbringung bot sich dem Staat die Alternative, bereits vorhandene disponible Gebäude einer entsprechenden Zweckbestimmung zuzuführen oder aber Neubauten zu errichten. Abgesehen von dem Kasseler Zuchthaus an der Fulda, das zu Beginn des 18. Jahrhunderts als spezieller Zweckbau zur Strafvollstreckung errichtet worden war, entschied man sich in der Landgrafschaft bzw. dem Kurfürstentum für die kostengünstigere Variante der Umwidmung bereits vorhandener Gebäude. Zuchthäuser waren z.B. in Kassel in der aus der westfälischen Zeit stammenden ehemaligen Stadtkaserne, in Fulda in einem Flügel des „Heilig Geist-Hospitals“, in Marburg im alten Stammschloss der Landgrafen sowie in Ziegenhain auf dem Terrain der ehemaligen Festung untergebracht. Erst nach der Annexion Kurhessens errichtete die preußische Justizverwaltung von 1872 bis 1882 in Kassel-Wehlheiden nach dem Vorbild der Zuchthäuser in Bruchsal und Berlin-Moabit eine nach modernen Prinzipien gestaltete Strafanstalt.
Plan des sog. „Diebs-Thurms“ in Hanau,
Plan des sog. „Diebs-Thurms“ in Hanau,
Plan des sog. „Diebs-Thurms“ in Hanau,
Plan des sog. „Diebs-Thurms“ in Hanau,
Gefängnisse von der Art des Hanauer „Diebsthurms“ waren im 18. Jahrhundert in vielen Städten und Gemeinden der Landgrafschaft vorhanden. Die Gefängnisstrafe wurde noch bis zum Ende des Jahrhunderts vielfach wie im Spätmittelalter in Stadttürmen, Rathauskellern oder Verliesen vollzogen, auf dem Lande meistens in einem entsprechend gesicherten Raum des Amtshauses. Seit dem 18. Jahrhundert wurden in diesen Gefängnissen die Untersuchungsgefangenen von den Strafhäftlingen auch räumlich getrennt. Im Gegensatz zu den Zuchthäusern brauchte in den Gefängnissen „bei Wasser und Brot“ in der Regel nicht gearbeitet zu werden. Auch überschritt der Gefängnisaufenthalt selten die Dauer von einigen Wochen. Oft dauerte er nur wenige Tage. Im Gegensatz zur Zuchthausstrafe mit ihrer starken Betonung des Besserungsaspekts bestand der Strafcharakter bei der Gefängnisstrafe primär im Freiheitsentzug.
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Pläne zur Verbesserung der Einrichtung des Zuchthauses in Fulda, a) derzeitiger Zustand, b) geplante Umgestaltung
Pläne zur Verbesserung der Einrichtung des Zuchthauses in Fulda, a) derzeitiger Zustand, b) geplante Umgestaltung
Pläne zur Verbesserung der Einrichtung des Zuchthauses in Fulda, a) derzeitiger Zustand, b) geplante Umgestaltung
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Skizze der Strafanstalt in Marburg
Skizze der Strafanstalt in Marburg
Skizze der Strafanstalt in Marburg
Skizze der Strafanstalt in Marburg
Skizze der Strafanstalt in Marburg
Skizze der Strafanstalt in Marburg
Skizze der Strafanstalt in Marburg
Beilage zum Visitationsbericht des Direktors der Kölner Strafanstalt v. Götzen über die kurhessischen Strafanstalten vom 13. Dezember 1866


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Skizze der Strafanstalt Ziegenhain
Skizze der Strafanstalt Ziegenhain
Skizze der Strafanstalt Ziegenhain
Beilage zum Visitationsbericht des Direktors der Kölner Strafanstalt v. Götzen über die kurhessischen Strafanstalten vom 13. Dezember 1866
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Haftbedingungen
Haftbedingungen
Als Ziel des Strafvollzugs galt durchweg die Besserung in einem religiös-moralischen Sinn, d.h. der Sträfling sollte von seinem bisherigen sündigen Leben lassen, damit er als geläuterter Mensch irgendwann in die Freiheit entlassen werden konnte. Erreicht werden sollte dies durch strenge Disziplin und eine genaue Reglementierung des Zuchthausalltags. Verstöße gegen die Zuchthausordnung wurden durch körperliche Züchtigungen geahndet, manchmal sogar unabhängig davon, wie der sogenannte „Willkomm“ bei Strafantritt und der „Abschied“ bei der Entlassung zeigen. Dieser Disziplinierung versuchten sich oft genug Häftlinge durch die Flucht zu entziehen, was sich bei den Eisensträflingen, die je nach Strafdauer mehr oder weniger schwere Ketten trugen, als recht schwierig erwies. Erst im Jahre 1867 wurden die Eisenstrafen und damit die Ketten abgeschafft.
Beschluss der kurfürstlichen Polizeidirektion der Provinz Fulda zur Durchführung körperlicher Züchtigungen,
Beschluss der kurfürstlichen Polizeidirektion der Provinz Fulda zur Durchführung körperlicher Züchtigungen,
Transskription:
Auszug aus dem Protokolle Kurfürstl. Polizei-Direktion der Provinz Fulda Fulda, am 24ten Mai 1836 Bericht der Verwaltung des Straf- und Besserungshauses dahier vom 16. d. M. ordnungswidrige Strafvollziehung des Polizeiraths Bücking an den Sträflingen betr.[effend] Beschluß: In Hinsicht der zu vollziehenden körperlichen Strafen wird andurch festgesetzt: 1. Soll keine körperliche Strafe, ohne daß der Arzt zuvor gehört worden, und dieselbe als vollziehbar erklärt, vollzogen werden. Es versteht sich von selbst, daß dem Arzte die Art der Strafe genau angegeben werden muß und ist, wenn dieses bis itzt nicht geschehen, zu mißbilligen. 2. Der gewöhnliche Willkomm und Abschied wird wie seither auf höchstens 15 Stockschläge festgesetzt, wenn nicht das Urtheil eine andere Bestimmung enthalten sollte, übrigens ist auch bei der gewöhnlichen Strafe der Arzt zu hören. 3. Rücksichtlich der Zeit der Vollziehung ist die Verwaltung jedesmal davon zu benachrichtigen in Beziehung auf die Beschlüsse vom 30. v. M. und 11. d. M., damit dergleichen Beschwerden künftig vermieden werden. 4. Nachricht dem Polizei-Inspektor H[errn] Polizeirath Bücking und der Verwaltung des Straf- und Besserungshauses so wie dem Arzte.
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„Kerkerbuch“ des Schlossgefängnisses in Marburg, 1842-1849
„Kerkerbuch“ des Schlossgefängnisses in Marburg, 1842-1849
„Kerkerbuch“ des Schlossgefängnisses in Marburg, 1842-1849
„Kerkerbuch“ des Schlossgefängnisses in Marburg, 1842-1849
„Kerkerbuch“ des Schlossgefängnisses in Marburg, 1842-1849
„Kerkerbuch“ des Schlossgefängnisses in Marburg, 1842-1849
„Kerkerbuch“ des Schlossgefängnisses in Marburg, 1842-1849
Eintrag Sylvester Jordan
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Kerkerbuch“ der im Marburger Schlossgefängnis inhaftierten Polizeiarrestanten (ab 1846) und Kriminalgefangenen (ab 1849)
Kerkerbuch“ der im Marburger Schlossgefängnis inhaftierten Polizeiarrestanten (ab 1846) und Kriminalgefangenen (ab 1849)
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Tageseinteilung der Häftlinge des Marburger Stockhauses
Tageseinteilung der Häftlinge des Marburger Stockhauses
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Allgemeine polizeiliche Vorschriften der königlich preußischen Strafanstaltsdirektion für die Strafanstalt in Kassel,
Allgemeine polizeiliche Vorschriften der königlich preußischen Strafanstaltsdirektion für die Strafanstalt in Kassel,
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Hausordnungen für Männer und Frauen der Zuchthäuser in Ziegenhain,
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Musterzeichnung für den Ausbau von Gefängnissen in Preußen,
Musterzeichnung für den Ausbau von Gefängnissen in Preußen,
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Musterzeichnung für die Einrichtung von Hafträumen in Preußen,
Musterzeichnung für die Einrichtung von Hafträumen in Preußen,
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Bericht über die Flucht des Marburger Eisensträflings Johannes Friedrich, (mit Skizze vom Dammelsberg)
Bericht über die Flucht des Marburger Eisensträflings Johannes Friedrich, (mit Skizze vom Dammelsberg)
Bericht über die Flucht des Marburger Eisensträflings Johannes Friedrich, (mit Skizze vom Dammelsberg)
Bericht über die Flucht des Marburger Eisensträflings Johannes Friedrich, (mit Skizze vom Dammelsberg)
Bericht über die Flucht des Marburger Eisensträflings Johannes Friedrich, (mit Skizze vom Dammelsberg)
Transskription:
Protokoll betreffend die Entweichung des Eisensträflings Johannes Friedrich aus Metzebach von der öffentlichen Arbeit. Marburg am 4ten Juny 1857 Morgens 9 ½ Uhr Erschien der mit dem Dienste eines Aufsehers beauftragte, ehemalige Hospitalswärter Weber, im Geschäftszimmer der Inspection und zeigte an,, daß der Sträfling Johannes Friedrich aus Metzebach, welchen er neben 3 weiteren Sträflingen zum Ausbaues des Fahrweges nach der Thierwiese beaufsichtigt habe, so aber entsprungen sei und den Weg nach dem Dammelsberg hin, eingeschlagen habe, mit dem Bemerken, daß der Aufseher Peter, welcher mit dem Aufseher Wiegand 12 weitere Sträflinge beim Graben in der Thierwiese beaufsichtige, den g[enannten] Friedrich verfolge. – hierauf wurde zunächst der Bericht sub 1 an Kurfürstliche Unterstaatsprokuratur dahier erlassen resp[ektive] alsbald durch g[enannten] Weber abgeschickt
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Steckbrief des Johannes Friedrich
Steckbrief des Johannes Friedrich
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Abschiedsbriefe des Friedrich Appel vor seiner Flucht aus dem Zuchthaus Kassel,
Abschiedsbriefe des Friedrich Appel vor seiner Flucht aus dem Zuchthaus Kassel,
Abschiedsbriefe des Friedrich Appel vor seiner Flucht aus dem Zuchthaus Kassel,
Abschiedsbriefe des Friedrich Appel vor seiner Flucht aus dem Zuchthaus Kassel,
Transskription:
Bis zum letzten Atemzug geliebtes treues Weib und Kinder- Ich bin Euch in meiner Schande doch nur eine Last; Hoffnung auf Befreiung habe ich nicht! - Mein Körper und Geist siechte so allmälich, trotz allem gegentheiligen Schein, hin und nur einen elenden Kranken hättet Ihr nach Jahren zurückerhalten, wenn nicht ein langsames Sterben mich hingerafft - Ich befreie Euch von dieser Last - wenn Ihr dies erhaltet bin ich nicht mehr - Lebet wohl, - verzeiht mir und betet zu Gott, daß auch er mir verzeihen möge – Sollte mein Leichnam gefunden werden, so thut alles damit ich – beerdigt werde – Flucht mir nicht – Sage auch meinen Eltern dasselbe, ich kann nicht mehr. Lebt wohl verzeiht ! Verzeiht, Ihr werdet ohne mich doch glücklicher sein.
Hochgeehrter Herr Inspektor
Nicht ohne ein Lebewohl an Sie will ich von hier dieser Welt scheiden, Dank Ihnen für alle Humanität, Gott mags Ihnen vergelten, ich kann ich mag nicht mehr leben; Schon lange kämpfe ich mit dem Gedanken, ohne zur Ausführung kommen zu können, Alle Hoffnung auf Rettung schwindet, zur Flucht wenn sie möglich gewesen wäre, fehlten mir die Mittel, Alles ! – Wenn Sie daher diese Zeilen erhalten bin ich vor meinem ewigen Richter – Meinen Leichnam wird man schwerlich finden, sollte es aber sein, dann thun Sie das Ihrige dazu, daß ich, aus Rücksicht für die Meinigen beerdigt werde! – Die Letzte Bitte eines Sterbenden!! Erfüllen Sie dieselbe – Auch (die) meiner armen geliebten Frau lassen Sie gef.[älligst] den beiliegenden Zettel auf schonende Art zustellen. – Dem sämtlichen Dienstpersonal, welche alle es gut und theilnehmend mit mir gemeint sagen Sie meinen herzlichsten Dank für alle Schonung und ein herzliches Lebewohl! Versagen Sie alle meinem traurigen Schicksale eine Thräne des Mitleids nicht. –
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Entlassungsschein für Maria Stehl aus dem Zuchthaus Kassel,
Entlassungsschein für Maria Stehl aus dem Zuchthaus Kassel,
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Hand- und Fußfessel
Hand- und Fußfessel
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Handfessel
Handfessel
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Stranguliergerät
Stranguliergerät
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Verpflegung, Bekleidung, Hygiene, medizinische Betreuung
Verpflegung, Bekleidung, Hygiene, medizinische Betreuung
Die Zustände in bezug auf die Verpflegung der Häftlinge waren im 18./19. Jh. keineswegs so schlecht, wie es oft angenommen wird. In der Regel entsprach die Zuchthausverpflegung mindestens dem Durchschnitt der Lebenshaltung unterer Bevölkerungsschichten. Auf eine gesundheitliche Betreuung wurde im 19. Jh. zunehmend Wert gelegt.
Kommissionsbericht über den Zustand des Zucht- und Arbeitshauses in Fulda
Kommissionsbericht über den Zustand des Zucht- und Arbeitshauses in Fulda
Kommissionsbericht über den Zustand des Zucht- und Arbeitshauses in Fulda
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Verbesserungsvorschläge des Kantonmaires zu Marburg zur Herstellung der sog. Rumford-Suppe
Verbesserungsvorschläge des Kantonmaires zu Marburg zur Herstellung der sog. Rumford-Suppe
Verbesserungsvorschläge des Kantonmaires zu Marburg zur Herstellung der sog. Rumford-Suppe
Verbesserungsvorschläge des Kantonmaires zu Marburg zur Herstellung der sog. Rumford-Suppe
Verbesserungsvorschläge des Kantonmaires zu Marburg zur Herstellung der sog. Rumford-Suppe
Königreich Westphalen Central-Canton Marburg Marburg, den 3 ten Julius 1812 Herr Präfect ! Ich habe Ihrem hohen Auftrag vom 30 t[en] May l[aufenden] J[ahres] Nr. 2936 Lit. A zu Folge, die mit dem Kochen der Rumfordischen Suppe beauftragte Officianten und nahmentlich den Vorsteher des Arbeitshauses angewiesen mit dem kupfernen Kessel worinnen diese Suppe gekocht wird eine Abänderung treffen zu lassen, auch durch Abwechselung der Gemüse, diese Speise wenig widrig zu machen, und durch Zusätze von Käse Heeringen die Schmackhaftigkeit derselben zu erhöhen. Ob nun gleich beydes letzteres geschehen, so ist doch bis jetzt eine Abänderung mit dem Kessel um deswillen noch nicht erfolgt, weil der Vorsteher Zimmermann behauptet, daß keine Verzinnung desselben möglich seye, weil die Suppe sich stets einkochen, und am oberen Rand desselben immer ein beträchtlicher Raum bleibe, der weil er mit Flüßigkeit nicht angefüllt seye, eine Schmelzung des Zinns bewürken würde, auch seye überhaupt irgend eine andere Abän[derung] mit demselben nicht zu treffen, und kein Nachtheil für die Gesundheit zu befürchten, weil die Suppe ganz heis ausgeschöpft und der Kessel gleich darauf gereinigt werde, auch führte derselbe an, daß damalen als die Herren Commissarien die Suppe untersucht hätten, gerade Sauerkraut darinnen gekocht worden, welches immer etwas Grünspan ansetze. Da nun meine Herrn Collegen bey der Central Wohlthätigkeits Commission mit dem Vorsteher Zimmermann gleicher Meinung sind, so haben mich dieselbe ersucht, da eine Verzinnung mit dem Kessel vorzunehmen nicht möglich seye, bey Ihnen mein Herr Präfect darauf anzutragen, daß Sie so gnädig seyn und eine anderweite Verfügung mit der Verköstigung der Gefangenen treffen möchten. Da nun dieses auch der heißeste Wunsch der Gefangenen selbsten ist, den dieselbe einstimmig mich ersucht, Ihnen mein Herr Präfect unterthänig vorzutragen; so verfehle ich nicht Ihnen hiervon in Kenntnis zu setzen und stelle anheim, ob denenselben nicht gleich denen in den Criminalgefängnissen zu Cassel, wo diese Einrichtung stattfinden soll, Geld zu Anschaffung ihrer Bedürfnisse verabfolgt werden könne. Daß die Rumfordische Suppe wenn dieselbe auch alle Eigenschaften hat, welche sie haben soll bey einem jahrenlangen Genuß, besonders im engen Kerker Widerwillen und Ekel erregen muß, begreift sich leicht, wesfalls dann auch der Wunsch der Gefangenen sich rechtfertiget. Ich stelle daher die weitere zu treffende Verfügung Ihrem hohen Ermessen anheim, und beharre Respectsvoll
Der Maire
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Stoffproben für die Sommer- und Winterbekleidung der Häftlinge in Kassel
Stoffproben für die Sommer- und Winterbekleidung der Häftlinge in Kassel
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Schuhsohlen des Sträflings Schmidt aus Marburg,
Schuhsohlen des Sträflings Schmidt aus Marburg,
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Verzeichnis der Todesfälle im Stockhaus zu Marburg,
Verzeichnis der Todesfälle im Stockhaus zu Marburg,
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Vertrag mit dem Dentisten Robert Zahn
Vertrag mit dem Dentisten Robert Zahn
Vertrag mit dem Dentisten Robert Zahn
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Dienstliche Beurteilung des Anstaltsarztes Dr. Ruhl aus Kassel,
Dienstliche Beurteilung des Anstaltsarztes Dr. Ruhl aus Kassel,
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Fürsorge, Unterricht und Kulturpflege
Fürsorge, Unterricht und Kulturpflege
Neben der Gewöhnung an kontinuierliche Arbeit, die noch im 18. und 19. Jahrhundert eindeutig im Vordergrund gestanden hatte, traten der Fürsorgeaspekt, Schule und Unterricht in jedweder Form zu Beginn des 20. Jahrhunderts mehr und mehr in den Vordergrund. Während der Weimarer Republik entschloss man sich im Vorgriff auf die geplante, aber mehrfach steckengebliebene Strafvollzugsreform zu einer vorläufigen Ersatzregelung in Form sog. „Grundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafen“, die die Länderregierungen am 7. Juni 1923 vereinbarten. In den sehr konkreten und detaillierten Regelungen wurde der Erziehungs- und Besserungsgedanke erstmals deutlich in den Mittelpunkt der Strafvollzugskonzeption gestellt. Sinn und Zweck dieser Konzeption war es, „Tausende verlorener Söhne, die durch falsche Erziehung und schlechten Umgang irregeführt wurden, für Volk und Vaterland“ zurückzugewinnen.
Gutachten über die Notwendigkeit der Fürsorgeerziehung für jugendliche Strafgefangene,
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Abkommen zwischen der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden, dem Arbeitsamt Kassel und der Gerichtshilfe über die Bemühungen zur Wiedereingliederung entlassener Häftlinge in den Arbeitsprozess,
Abkommen zwischen der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden, dem Arbeitsamt Kassel und der Gerichtshilfe über die Bemühungen zur Wiedereingliederung entlassener Häftlinge in den Arbeitsprozess,
Abkommen zwischen der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden, dem Arbeitsamt Kassel und der Gerichtshilfe über die Bemühungen zur Wiedereingliederung entlassener Häftlinge in den Arbeitsprozess,
Abkommen zwischen der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden, dem Arbeitsamt Kassel und der Gerichtshilfe über die Bemühungen zur Wiedereingliederung entlassener Häftlinge in den Arbeitsprozess,
Abkommen zwischen der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden, dem Arbeitsamt Kassel und der Gerichtshilfe über die Bemühungen zur Wiedereingliederung entlassener Häftlinge in den Arbeitsprozess,
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Dankesbrief eines ehemaligen Strafgefangenen an den Direktor der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden
... über die Hilfe und Unterstützung, die er während seiner Haftzeit erfuhr und die ihn für ein geordnetes Leben tauglich gemacht hat
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Stundenplan der Strafgefangenen in Kassel-Wehlheiden, Schuljahr 1925/26
Stundenplan der Strafgefangenen in Kassel-Wehlheiden, Schuljahr 1925/26
In der Strafanstalt Wehlheiden bestand kein Schulzwang. Grundsätzlich sollten zwar alle Gefangenen Gelegenheit zum Schulbesuch haben, faktisch stellte die Teilnahme am Unterricht jedoch eine besondere Vergünstigung dar. Die Gestaltung des Unterrichts regelte eine Schulordnung. Danach wurden die Häftlinge nach dem Stand ihrer jeweiligen Vorkenntnisse in drei Stufen eingeteilt. In der Vorbereitungsstufe für Gefangene ohne Volksschulabschluss wurden in sechs Stunden pro Woche Sachunterricht sowie Elementarkenntnisse im Schreiben und Rechnen vermittelt. Der auf vier Stunden pro Woche veranschlagte Unterricht in der Hauptstufe für Gefangene mit Volksschulabschluss lehnte sich eng an den Lehrplan der Berufs- und Fortbildungsschulen an. Die Sonderstufe war besonders befähigten Gefangenen bei guter Führung vorbehalten. In zwei Wochenstunden wurde den Häftlingen dieser Kategorie im Sommer Unterricht in Obst- und Gartenbau sowie Bienenzucht, im Winter in „Handfertigkeit“, Buchführung, Kurzschrift oder Fremdsprachen erteilt. Darüber hinaus waren auf jeder Stufe je eine Wochenstunde Leibesübungen und fünf Wochenstunden Religionsunterricht vorgesehen. Stimmbegabte Schüler aller Stufen übten in zwei Wochenstunden mehrstimmigen Chorgesang. Im Schuljahr 1925/26 besuchten von den insgesamt 500 Gefangenen der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden nur 176 Häftlinge den Unterricht.
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Gefängniszeitungen und -zeitschriften; a) Leuchtturm, b) Satiremagazin "Ulk" mit Aktennotiz
Gefängniszeitungen und -zeitschriften; a) Leuchtturm, b) Satiremagazin "Ulk" mit Aktennotiz
Gefängniszeitungen und -zeitschriften; a) Leuchtturm, b) Satiremagazin "Ulk" mit Aktennotiz
Gefängniszeitungen und -zeitschriften; a) Leuchtturm, b) Satiremagazin "Ulk" mit Aktennotiz
Gefängniszeitungen und -zeitschriften; a) Leuchtturm, b) Satiremagazin "Ulk" mit Aktennotiz
Gefängniszeitungen und -zeitschriften; a) Leuchtturm, b) Satiremagazin "Ulk" mit Aktennotiz
Die hier in Auswahl präsentierten, speziell für Strafgefangene gedachten Zeitungen und Zeitschriften boten den Häftlingen neben aktuellen Informationen vor allem nützlichen und erbaulichen Lesestoff. Nur das Satiremagazin „Ulk“ durfte nach Rücksprache mit dem Strafvollzugsamt vom 31. Mai 1929 (laut beigefügter Aktennotiz) nicht an die Gefangenen ausgehändigt werden, da man befürchtete, dass es die Ordnung in der Anstalt stören könne.
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Bericht über den literarischen Vortrag des Schauspielers Alfred Smolik in Kassel-Wehlheiden,
Bericht über den literarischen Vortrag des Schauspielers Alfred Smolik in Kassel-Wehlheiden,
Bericht über den literarischen Vortrag des Schauspielers Alfred Smolik in Kassel-Wehlheiden,
Bericht über den literarischen Vortrag des Schauspielers Alfred Smolik in Kassel-Wehlheiden,
Bericht über den literarischen Vortrag des Schauspielers Alfred Smolik in Kassel-Wehlheiden,
An jedem zweiten Sonntag fand in der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden eine Vortragsveranstaltung für die Gefangenen statt. Für den „sehr dezenten und hochsinnigen Vortrag“ des österreichischen Schauspielers Alfred Smolik zum Thema „Vater, Mutter, Kind und Volksgemeinschaft“ brachten einige Häftlinge offenbar wenig Verständnis auf. Anstaltspfarrer Wolff bemerkte „ein blödes, gänzlich unangebrachtes Lachen“ bei der Behandlung der Frage: „Woher kommen die Kinder?“
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Betrachtungen über die Weihnachtsfeier in Kassel-Wehlheiden
Betrachtungen über die Weihnachtsfeier in Kassel-Wehlheiden
Betrachtungen über die Weihnachtsfeier in Kassel-Wehlheiden
Betrachtungen über die Weihnachtsfeier in Kassel-Wehlheiden
Betrachtungen über die Weihnachtsfeier in Kassel-Wehlheiden
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Arbeitsbetrieb
Arbeitsbetrieb
Arbeit spielte im Rahmen der Zwangserziehung und auch unter ökonomischen Gesichtspunkten in den Strafanstalten schon früh eine wesentliche Rolle. Neben den typischen Arbeiten des Wollspinnens und des Farbholzraspelns (siehe Abbildung) kamen im Laufe der Zeit immer vielfältigere handwerkliche Tätigkeiten hinzu. Die Strafanstalten schlossen Verträge mit verschiedenen Handwerks- und Fabrikationsbetrieben ab, die die Tätigkeit und Entlohnung der Gefangenen regelten.
Abbildung der holzraspelnden Häftlinge
Abbildung der holzraspelnden Häftlinge
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Rechnung mit Angaben über die Arbeitsleistung der Häftlinge,
Rechnung mit Angaben über die Arbeitsleistung der Häftlinge,
Rechnung mit Angaben über die Arbeitsleistung der Häftlinge,
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Vertrag mit dem Tuchmacher Bernhard Braun über die Einrichtung einer Maschinen-Wollspinnerei im Zuchthaus Kassel
Vertrag mit dem Tuchmacher Bernhard Braun über die Einrichtung einer Maschinen-Wollspinnerei im Zuchthaus Kassel
Vertrag mit dem Tuchmacher Bernhard Braun über die Einrichtung einer Maschinen-Wollspinnerei im Zuchthaus Kassel
Vertrag mit dem Tuchmacher Bernhard Braun über die Einrichtung einer Maschinen-Wollspinnerei im Zuchthaus Kassel
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Korrespondenz der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden mit a) der Schuhfabrik Pigge & Marquard in Hameln und b) den Hörselwerken in Eisenach
Korrespondenz der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden mit a) der Schuhfabrik Pigge & Marquard in Hameln und b) den Hörselwerken in Eisenach
Korrespondenz der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden mit a) der Schuhfabrik Pigge & Marquard in Hameln und b) den Hörselwerken in Eisenach
Die Strafanstalt Kassel-Wehlheiden stand mit vielen Fabrikationsbetrieben in Verbindung, die die Arbeitskraft der Häftlinge für ihre Produktion in Anspruch nahmen. Die Verhandlungen mit der Schuhfabrik Pigge & Marquard über die Fabrikation von Schuhen und Pantoffeln gestalteten sich allerdings schwierig, da in der für Einzelhaft eingerichteten Anstalt größere Maschinen schlecht aufgestellt werden konnten.
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Vertrag zwischen der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden und der Firma Henschel & Söhne GmbH über die Beschäftigung von Gefangenen
Vertrag zwischen der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden und der Firma Henschel & Söhne GmbH über die Beschäftigung von Gefangenen
Vertrag zwischen der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden und der Firma Henschel & Söhne GmbH über die Beschäftigung von Gefangenen
Vertrag zwischen der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden und der Firma Henschel & Söhne GmbH über die Beschäftigung von Gefangenen
Vertrag zwischen der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden und der Firma Henschel & Söhne GmbH über die Beschäftigung von Gefangenen
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Jahresbericht der Strafanstalt Ziegenhain mit Angaben zur Situation der Arbeitsbetriebe, zu den Tätigkeiten der Häftlinge und ihre Entlohnung
Jahresbericht der Strafanstalt Ziegenhain mit Angaben zur Situation der Arbeitsbetriebe, zu den Tätigkeiten der Häftlinge und ihre Entlohnung
Jahresbericht der Strafanstalt Ziegenhain mit Angaben zur Situation der Arbeitsbetriebe, zu den Tätigkeiten der Häftlinge und ihre Entlohnung
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Gefangenenpersonalakten
Gefangenenpersonalakten
Gefangenenpersonalakten sind als Quellengattung seit dem 19. Jh. im Staatsarchiv Marburg überliefert. Sie enthalten in der Regel neben den Urteilen der erkennenden Gerichte Lebensläufe und genaue Charak- teristiken sowie Gesuche und Korrespondenzen der Täter. Im Falle der Strafanstalt Kassel-Wehlheiden stellen sie eine hervorra- gende Ersatzüberlieferung zu den im 2. Weltkrieg fast vollständig vernichteten Strafakten des Oberlandesgerichts und des Sonder- gerichts Kassel dar. Über 500 Personalakten betreffen politisch, religiös und rassisch verfolgte Häftlinge, die von diesen Gerichts- instanzen verurteilt worden sind. Beigefügt ist ein alphabetisch geordnetes und mit verschiedenen Indices versehenes Findbuch, das 1840 Gefangenenpersonalakten der Strafanstalt in Wehlheiden enthält.
Verschiedene Gefangenenpersonalakten aus Kasseler Zuchthäusern
Verschiedene Gefangenenpersonalakten aus Kasseler Zuchthäusern
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Gefangenenpersonalakte des Schauspielers Otto Hanold
Gefangenenpersonalakte des Schauspielers Otto Hanold
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Gefangenenpersonalakte des KPD-Funktionärs Ernst Ulbrich
Gefangenenpersonalakte des KPD-Funktionärs Ernst Ulbrich
Gefangenenpersonalakte des Kasseler KPD-Funktionärs Ernst Ulbrich, der im Jahre vom Oberlandesgericht in Kassel wegen Vorbereitung zum Hoch- verrat zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Obwohl er bei der Haftentlassung als „geläutert“ beurteilt wurde, verfügte die Gestapo in Kassel seine anschließende Schutzhaft in einem Konzentrationslager
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Gefangenenpersonalakte des Juden Walter Spitzer
Gefangenenpersonalakte des Juden Walter Spitzer
Gefangenenpersonalakte des Juden Walter Spitzer
Gefangenenpersonalakte des Juden Walter Spitzer
Gefangenenpersonalakte des Juden Walter Spitzer, der wegen Verbrechens gegen die Rundfunkverordnung vom Sondergericht in Prag zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Vom Zuchthaus Kassel-Wehlheiden aus erfolgte am 23.3.1943 seine Deportation in das KZ Auschwitz. Beigefügt ist ein Brief des Gefangenen an seine Mutter, der ungeöffnet mit dem Postvermerk „Abgereist ohne Angabe der Adresse“ zurückkam.
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Gefangenenpersonalakte des Juden Samuel Mandl
Gefangenenpersonalakte des Juden Samuel Mandl
Gefangenenpersonalakte des Juden Samuel Mandl
Gefangenenpersonalakte des Juden Samuel Mandl
M. war wegen Verbrechens gegen die „Volksschädlingsverordnung“ 1941 vom Sondergericht bei dem deutschen Landgericht Prag zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er verstarb 1943 im Zuchthaus Kassel-Wehlheiden. Beigefügt sind die letzten beiden Briefe der Ehefrau vom Juli 1942 unmittelbar vor ihrer Deportation.
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Briefe der Ehefrau Samuel Mandls
Briefe der Ehefrau Samuel Mandls
Briefe der Ehefrau Samuel Mandls
Briefe der Ehefrau Samuel Mandls
Die letzten beiden Briefe der Ehefrau vom Juli 1942 unmittelbar vor ihrer Deportation.
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ungeöffneter Brief Spitzers an seine Mutter
ungeöffneter Brief Spitzers an seine Mutter
ungeöffneter Brief Spitzers an seine Mutter
Walter Spitzer wurde wegen Verbrechens gegen die Rundfunkverordnung vom Sondergericht in Prag zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Vom Zuchthaus Kassel-Wehlheiden aus erfolgte am 23.3.1943 seine Deportation in das KZ Auschwitz. Ein Brief des Gefangenen an seine Mutter, der ungeöffnet mit dem Postvermerk „Abgereist ohne Angabe der Adresse“ zurückkam.
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Deportationsverfügung aus der Gefangenenpersonalakte der Hedwig Jahnow,
Deportationsverfügung aus der Gefangenenpersonalakte der Hedwig Jahnow,
Deportationsverfügung aus der Gefangenenpersonalakte der Hedwig Jahnow,
Deportationsverfügung aus der Gefangenenpersonalakte der Oberstudienrätin an der Elisabethschule Marburg Hedwig Jahnow

J. wurde 1935 als Jüdin zwangsweise in den Ruhestand versetzt, 1942 vom Sondergericht Kassel wegen Rundfunkverbrechens zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und im Frauenzuchthaus Ziegenhain inhaftiert. Im selben Jahr wurde sie nach Theresienstadt deportiert.
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